Ruhestand
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
so schön unsere Zeit als aktive Beamte auch sein mag, der Weg in den Ruhestand ist sicherlich bei uns allen hochverdient. Wir haben es vor allem verdient, möglichst gesund und munter in den Ruhestand zu gehen. Ludwig Börne wird folgendes Zitat zugeschrieben: „Beamte sind wie Torf. Wenn man sie verbrennt, geben sie noch einmal Wärme.“. Das kann und darf natürlich weder Maßstab noch Ziel sein.
Wichtig ist daher zu wissen: wann kann ich in Ruhestand gehen, welches Ruhegehalt erwartet mich, wer hilft mir bei der Berechnung und damit einem maßgeblichen Punkt bei der Planung meines Ruhestandes?
Hierzu möchte ich Ihnen heute einige Eckpunkte beschreiben. Meine Ausführungen dienen nur als Überblick und ersetzen natürlich keine individuelle und konkrete Beratung:
1. Einführung und rechtlicher Rahmen
Mit Inkrafttreten des Bundesbeamtenstatusgesetzes (BeamtStG) am 1. April 2009 sowie des neuen Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) wurde das Beamtenrecht im Saarland grundlegend angepasst. Ziel war eine einheitliche und moderne Regelung des Beamtenstatus sowie die Harmonisierung mit dem Bundesrecht.
Die Umsetzung des Beamtenstatusgesetzes brachte insbesondere Änderungen im Bereich der Ruhestandsregelungen (§§ 43–54 SBG), der Versorgungsberechnung und der Verfahren zur Ruhestandsversetzung mit sich. Zuständigkeiten und Übergangsregelungen wurden hierbei detailliert neu gefasst.
2. Ruhestandsregelungen
2.1 Altersgrenzen
Die allgemeine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand wurde schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (voll wirksam ab Jahrgang 1964). Für Lehrkräfte gilt eine Sonderregelung: Sie treten mit Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 SBG).
Daneben besteht die Möglichkeit der Antragsaltersgrenze (§ 44 SBG): Lehrkräfte können auf Antrag bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Dies ist mit Versorgungsabschlägen verbunden (maximal 14,4 %).
Eine Dienstunfähigkeit (§ 45 SBG) oder Schwerbehinderung (§ 44 Abs. 2, 3 SBG) kann ebenfalls zu einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung führen. Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand – im dienstlichen Interesse – bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden (§ 43 Abs. 3 SBG).
2.2 Verfahren und Zuständigkeit
Die Ruhestandsversetzung erfolgt durch die personalverwaltende Dienststelle. Bei Dienstunfähigkeit ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Mitteilung und Wirksamkeit treten jeweils zum Ende des Monats in Kraft, in dem die Versetzung ausgesprochen wird (§ 47 Abs. 2 SBG).
Hinweis: Häufig werde ich gefragt, ob man einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen muss. Folgendes gilt:
Automatische Versetzung in den Ruhestand (ohne Antrag), mit anderen Worten: die Ruhestandsversetzung erfolgt von Amts wegen, wenn Sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen.
Es ist ein Antrag erforderlich, wenn Sie vorzeitig in den Ruhestand treten möchten.
Auch Schwerbehinderte können auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten.
Bei Dienstunfähigkeit erfolgt die Ruhestandsversetzung nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen, wenn dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt.
3. Versorgung und Ruhegehalt
3.1 Anspruch und Berechnung
Gemäß § 4 Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt nach fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder bei Dienst-unfähigkeit infolge eines dienstbedingten Schadens.
Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten (§ 6 SBeamtVG) gelten u. a.:
- Zeiten ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis,
- Zeiten in Teilzeit anteilig,
- Kindererziehungszeiten bis zu drei Jahren pro Kind,
- Wehrdienst, Ausbildungszeiten und bestimmte Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst (§§ 9–13 SBeamtVG).
Der Ruhegehaltssatz beträgt pro Dienstjahr derzeit 1,79375 %, maximal jedoch 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 16 SBeamtVG).
3.2 Versorgungsabschläge
Bei Ruhestand vor der Regelaltersgrenze gelten folgende Abschläge (§ 16 Abs. 2 SBeamtVG):
- 3,6 % pro Jahr, höchstens 10,8 %,
Abschlagsfrei bei Vollendung des 63. Lebensjahres und mindestens 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren,
- Übergangsregelungen gelten für Jahrgänge vor 1964 (§ 100 SBeamtVG).
Für Schwerbehinderte gilt eine abgesenkte abschlagsfreie Altersgrenze (je nach Geburtsjahr zwischen 63 und 65 Jahren).
3.3 Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind ab dem 1. Januar 1986 ruhegehaltfähig. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden, wird ein Kindererziehungszuschlag (§ 56 SBeamtVG) gewährt – maximal für 36 Kalendermonate. Dieser Zuschlag orientiert sich am aktuellen Rentenwert (2024: 39,32 € je Entgeltpunkt).
4. Sonderregelungen und ergänzende Hinweise
4.1 Unfallruhegehalt
Nach §§ 39–40 SBeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt bei einem Dienstunfall um 20 %, mindestens jedoch auf 66,67 %, höchstens auf 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Bei einem qualifizierten Dienstunfall kann das Ruhegehalt bis zu 80 % betragen.
4.2 Zusammentreffen mit anderen Einkünften
Versorgungsbezüge können mit Erwerbs- oder Renteneinkünften zusammentreffen. Dabei gelten Höchstgrenzen (§§ 64–66 SBeamtVG):
Bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze: maximal 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
Bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall: 71,75 % + Familienzuschläge + 450 € Freibetrag,
Nach Erreichen der Altersgrenze werden nur noch Erwerbseinkünfte aus dem öffentlichen Dienst angerechnet.
4.3 Versorgungsauskunft
Gemäß § 84 SBeamtVG erhalten Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr (bzw. ab dem 52. bei Sonderaltersgrenzen) alle fünf Jahre eine Versorgungsauskunft über die voraussichtlichen Bezüge. Diese Auskunft erfolgt unter Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.
4.4 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 17 SBeamtVG)
Bei mindestens 60 Kalendermonaten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf bis zu 66,97 % beantragt werden.
5. Reformen und aktuelle Entwicklungen
Seit 2012 wurden im Rahmen des Projekts „Zukunftssichere Landesverwaltung“ des dbb Saar mehrere Anpassungen vorgenommen:
- Anhebung der Altersgrenzen mit Übergangsregelungen,
- Neuregelung der Versorgungsabschläge,
- Ausweitung der Familienfreundlichkeit (z. B. Elternzeit für Großeltern, Übertragung von Erholungsurlaub, längere Freistellungen bei Erkrankung eines Kindes).
Diese Maßnahmen dienen der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie einer nachhaltigen Personalstruktur.
6. Service und Unterstützung
Mitglieder einer dbb-Fachgewerkschaft können eine kostenlose Ruhegehaltsberechnung anfordern.
Weitere Informationen und Berechnungshilfen finden Sie unter: www.dbb-saar.de/Service
Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.
