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Mehrarbeit
5. Mai 2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

der Erlass über Mehrarbeit im Schuldienst vom 6. August 2003 regelt recht genau, wann Mehrarbeit verlangt werden kann, was überhaupt als Mehrarbeit gilt, wie sie angeordnet wird und wann Freizeitausgleich oder Vergütung in Betracht kommen.

1. Mehrarbeit ist nur ausnahmsweise zulässig

Nach Nr. 1.1 des Erlasses sind Lehrkräfte zwar grundsätzlich verpflichtet, über ihre individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten. Zugleich setzt der Erlass dafür aber enge Grenzen. Wörtlich heißt es: „Mehrarbeit darf nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.“ Außerdem unterscheidet der Erlass zwischen kurzfristiger und langfristiger Mehrarbeit.

Ebenfalls wichtig ist Nr. 1.2: Die Mehrarbeit einer einzelnen Lehrkraft darf 24 Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht überschreiten.

2. Was als Mehrarbeit zählt – und was nicht

Entscheidend ist Nr. 1.3 des Erlasses. Dort wird klargestellt, dass vergütbare Mehrarbeit nur dann vorliegt, wenn eine Lehrkraft auf Anordnung oder mit Genehmigung über ihre individuelle Pflichtstundenzahl hinaus tatsächlich zusätzlichen Unterricht erteilt. Maßgeblich ist also nicht irgendeine allgemeine Pflichtstundenzahl, sondern die persönliche Soll-Stunden-Zahl der jeweiligen Lehrkraft, einschließlich Ermäßigungen und Anrechnungen.

Besonders klar ist Nr. 1.3.1. Dort heißt es: „Nur tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden, die als Mehrarbeitsstunden ausgewiesen sind, können vergütet werden.“ Das ist eine der wichtigsten Aussagen des gesamten Erlasses. Vergütbar ist also nur zusätzlicher Unterricht, nicht jede zusätzliche zeitliche Belastung.

In Nr. 1.3.2 zählt der Erlass ausdrücklich auf, was nicht als vergütbare Mehrarbeit gilt. Dazu gehören insbesondere Eltern- und Schülersprechtage, Konferenzen, Dienstbesprechungen, Prüfungen, Fortbildungen, Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schulfeste, Schulsportfeste, Berufsberatungen, Praktikumsbesuche und Verwaltungsarbeit. Wer also etwa wegen Konferenzen oder Veranstaltungen stark beansprucht ist, hat allein deshalb nach diesem Erlass noch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

3. Verrechnung im Kalendermonat

Nach Nr. 1.4 ist der Kalendermonat der maßgebliche Abrechnungszeitraum. Dort wird auch festgelegt, dass zusätzliche Unterrichtsstunden des ersten Mehrarbeitsmonats mit nicht anrechenbaren Ausfallstunden desselben Monats verrechnet werden. Der Erlass formuliert dazu: „Soweit eine Verrechnung möglich ist, liegt keine durch Dienstbefreiung oder Vergütung auszugleichende Mehrarbeit vor.“ Das bedeutet praktisch: Nicht jede zusätzlich gehaltene Stunde führt automatisch zu einem Anspruch auf Ausgleich oder Bezahlung.

Außerdem stellt Nr. 1.5 klar, dass die vorübergehende Erhöhung der Pflichtstundenzahl im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes keine Mehrarbeit ist.

4. Wer Mehrarbeit anordnet

In Nr. 2.1 ist geregelt, wer zuständig ist. Kurzfristige Mehrarbeit wird von der Schulleitung angeordnet. Dabei soll die Gesamtbelastung der betroffenen Lehrkräfte berücksichtigt werden. Der Erlass sagt zudem ausdrücklich, dass auf die Anordnung von Mehrarbeit verzichtet werden kann, wenn sich Unterrichtsausfall durch andere organisatorische Maßnahmen vermeiden lässt. Langfristige Mehrarbeit wird dagegen nicht einfach schulisch entschieden, sondern vom Ministerium auf Antrag der Schulleitung angeordnet.

Nach Nr. 2.2.1 bedürfen Beantragung, Anordnung und Widerruf der Mehrarbeit der Schriftform. Für kurzfristige Mehrarbeit ist dafür sogar ein Vordruck vorgesehen. Nr. 2.2.2 verlangt außerdem, dass langfristige Mehrarbeit im Stundenplan der Lehrkraft dauerhaft nach Wochentag, Stunde und Klasse kenntlich gemacht wird.

5. Wie Mehrarbeit nachgewiesen wird

In Nr. 3.1 wird das Verfahren zum Nachweis beschrieben. Im Vergütungsantrag sind Ist- und Soll-Unterrichtsstunden gegenüberzustellen. Zu den Ist-Stunden zählen nicht nur gehaltene Pflichtstunden, sondern auch bestimmte ausgefallene Pflichtstunden, wenn auf den Unterrichtsausfall ein rechtlicher Anspruch besteht oder eine andere dienstliche Tätigkeit ausgeübt wurde, sowie die tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden.

6. Anrechenbare und nicht anrechenbare Ausfallstunden

Besonders wichtig für die Praxis sind Nr. 3.2 und 3.3. In Nr. 3.2 nennt der Erlass die anrechenbaren Ausfallstunden. Dazu gehören zum Beispiel Unterrichtsausfälle an gesetzlichen Feiertagen, in den Ferien, an Krankheitstagen, bei Urlaub, Dienstbefreiung oder bei anderen dienstlichen Tätigkeiten wie Konferenzen, Prüfungen, Schulveranstaltungen oder angeordneter Verwaltungsarbeit. Solche Zeiten werden also als Ist-Stunden berücksichtigt.

In Nr. 3.3 werden die nicht anrechenbaren Ausfallstunden aufgezählt. Dazu gehören etwa wetterbedingter Unterrichtsausfall, Schulwanderungen, Lehrfahrten, Betriebspraktika, nicht gesetzliche Feiertage, Störungen des Dienstbetriebs, noch nicht eingerichtete Eingangsklassen oder vorzeitiger Unterrichtsschluss vor Ferien und an Zeugnistagen. Diese Ausfälle zählen grundsätzlich nicht als geleistete Stunden. Nur wenn die Lehrkraft in dieser Zeit auf Anordnung der Schulleitung anderweitig dienstlich tätig wird, kann die Zeit dennoch als Arbeitszeit berücksichtigt werden.

7. Blockunterricht an Berufsschulen

Für Berufsschulen enthält Nr. 3.4 eine Sonderregelung. Dort steht, dass Mehrarbeit in einer Blockphase durch Minderarbeit in anderen Blockphasen desselben Schuljahres auszugleichen ist. Erst am Schuljahresende werden Soll- und Ist-Stunden gegenübergestellt. Vergütet werden kann Mehrarbeit dann nur noch, wenn danach tatsächlich ein Überschuss über die individuell festgesetzte Pflichtstundenzahl bleibt.

8. Vergütung: erst Ausgleich, dann Geld

Die Vergütung regelt Nr. 4. Nach Nr. 4.1 ist Mehrarbeitsunterricht nur vergütbar, wenn im Monat mindestens vier und höchstens 24 Unterrichtsstunden anfallen. Werden mindestens vier Stunden erreicht, erfolgt die Vergütung ab der ersten Stunde.

Besonders wichtig ist Nr. 4.3. Dort heißt es: „Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres nach Ende des Mehrarbeitsmonats abzugelten.“ Erst wenn ein solcher Ausgleich nicht erfolgt, kommt eine Bezahlung in Betracht. Der Erlass ergänzt außerdem, dass Unterrichtsausfälle ohne rechtlichen Anspruch, insbesondere nicht anrechenbare Ausfallstunden, der Dienstbefreiung gleichstehen.

9. Teilzeit, Schwerbehinderung und angestellte Lehrkräfte

In Nr. 5 wird klargestellt, dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte grundsätzlich zur Mehrarbeit verpflichtet sind, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen.

In Nr. 6 findet sich eine wichtige Schutzregelung: „Schwerbehinderte Lehrkräfte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.“ Das ist für betroffene Kolleginnen und Kollegen besonders bedeutsam.

Nr. 7 betrifft Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Für sie gilt der Erlass entsprechend, allerdings mit Besonderheiten bei Teilzeit. Solange die Pflichtstundenzahl einer Vollzeitkraft noch nicht erreicht ist, besteht bei zusätzlicher Arbeit ohne Freizeitausgleich schon für diese Zusatzstunden ein Vergütungsanspruch. Erst oberhalb der vollen Pflichtstundenzahl greifen die allgemeinen Mehrarbeitsregelungen.

10. Fazit

Der Erlass macht deutlich: Mehrarbeit im Schuldienst ist rechtlich eng begrenzt. Sie muss dienstlich notwendig sein, darf nur ausnahmsweise angeordnet werden und ist sauber zu dokumentieren. Vergütet wird nicht jede Zusatzbelastung, sondern nur ausgewiesener, tatsächlich gehaltener Mehrarbeitsunterricht. Vor einer Auszahlung wird geprüft, ob bereits ein Ausgleich durch Dienstbefreiung oder entsprechende Ausfallzeiten erfolgt ist. Für die Praxis heißt das vor allem: Anordnung, Umfang und Ausgleich der Mehrarbeit sollten immer genau festgehalten werden.

Arnold Sonntag, Justiziar im Landesvorstand des dbb saar.

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