LuSh – Ausgabe 09/2022 – Aus dem SLLV – Finanzordnung vom 01.04.1974
Saarländischer Lehrerinnen- und Lehrerverband (SLLV)
Finanzordnung vom 01.04.1974
1. FINANZGRUNDLAGEN DES VERBANDES
Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:
1.1 den Mitgliederbeiträgen:
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag regelmäßig zu entrichten.
(§ 20 Abs. 1 und 2 der Satzung, vgl. Anlage).
1.2 den Spenden:
Der Landesverband kann Geldspenden entgegen nehmen, soweit damit verbundene Auflagen der Zielsetzung des Verbandes nicht entgegenstehen. Für die Erfüllung der mit Spenden verbundenen Zweckbestimmung ist der Landesvorstand verantwortlich.
1.3 dem Erlös aus dem Anzeigengeschäft:
Der Erlös aus dem Anzeigengeschäft der Verbandszeitschrift dient zur Deckung der Druckkosten und der Zeitschriftenverwaltung.
1.4 dem Erlös des Zeitschriftenvertriebs an Nichtmitglieder:
Die Monatszeitschrift des Landesverbandes „Lehrer und Schule heute“ wird an Nichtmitglieder zu einem vom Landesvorstand festgesetzten Preis abgegeben (vgl. Anlage).
1.5 den Zinsen:
Die Guthaben des Verbandes sind sicher, wirtschaftlich und zweckdienlich anzulegen.
1.6 den Darlehen:
Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Abdeckung von Verpflichtungen kann der Verband Darlehen aufnehmen, wenn die Verfügungsmittel des ordentlichen Haushaltes hierzu nicht ausreichen. Bei der Darlehensaufnahme sind die bestmöglichen Konditionen maßgebend. Über die Aufnahme von Darlehen bis zur Gesamthöhe von 10% des ordentlichen Haushaltes entscheidet der Landesvorstand. Über die Aufnahme von Darlehen bis zur Gesamthöhe von 20 % des ordentlichen Haushaltes entscheidet der Landesausschuss. Über die Aufnahme von Darlehen in einer Gesamthöhe von mehr als 20 % des ordentlichen Haushaltes entscheidet die Vertreterversammlung.
1.7 den Zuschüssen:
Der Verband kann jederzeit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln beantragen und in Anspruch nehmen, soweit dadurch die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Verbandes und seiner Organe nicht beeinträchtigt wird. Verwendung und Rechnungslegung der Zuschüsse erfolgt nach den Richtlinien des Zuschussgebers.
2.HAUSHALTSORDNUNG UND
JAHRESRECHNUNG
2.1 Der Landesvorstand legt bis zur Vertreterversammlung bzw. zum Landesausschuss den Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor (§ 14 Abs. 5, Ziff. c und g,
§ 20 Abs. 4)
2.2 Der Haushaltsplan weist die Einnahmen und Ausgaben – aufgeschlüsselt nach sachbezogenen Einzelpositionen – nach. Die Einnahmen und die Ausgaben müssen in den Endsummen ausgeglichen sein. Der Landesvorstand kann durch Einsparungen auf Einzelpositionen der Ausgabenseite andere Ausgabenpositionen erhöhen.
2.3 Alle laufenden Einnahmen und Ausgaben sind im ordentlichen Haushaltsplan zu veranschlagen. Darlehen, Spenden und Zuschüsse, die zur Erfüllung einmaliger Aufgaben bestimmt sind, werden im außerordentlichen Haushaltsplan veranschlagt.
2.4 Der Schatzmeister verwaltet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Vermögen des Verbandes.
2.5. Die von der Vertreterversammlung gewählten Kassenprüfer (§ 14, Abs. 5, Ziff. h) haben zu prüfen,
1.ob die Einnahmen und Ausgaben haushaltsgerecht und gemäß der Finanzordnung getätigt wurden,
2.ob die finanziellen Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwaltet und entsprechend der Aufgabenstellung des Verbandes verwendet wurden,
3.ob die Kassenführung zweckdienstlich und ordnungsgemäß erfolgt ist und Einnahmen und Ausgaben entsprechend verbucht sind.
Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der Bestandteil der Jahresrechnung ist (§14, Abs. 5, Ziff. d).
2.6 Die Jahresrechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr erfolgt jährlich in der Vertreterversammlung bzw. der Sitzung des Landesausschusses. Nach erfolgtem Kassen- und Kassenprüfbericht beantragt ein/eine Kassenprüfer/in Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Landesvorstandes, sofern der Kassenprüfbericht dem nicht entgegensteht (§14 Abs. 5, Ziff. e).
3.KREISANTEILE/GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN
3.1 Die anteilmäßige Rückerstattung (vgl. Anlage) der durch Lastschrift eingezogenen Beiträge an die Kreisverbände erfolgt vierteljährlich durch den Landesverband.
3.2 Die Kreisverbände verwalten ihre Mittel selbständig nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und im Sinne ihrer Aufgabenstellung. Sie geben sich eine Finanzordnung, die sinngemäß der Finanzordnung des Landesverbandes entspricht.
3.3 Sofern Kreisverbände mit den ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel ihre Aufgaben nicht erfüllen können, kann der Landesverband in besonders begründeten Fällen auf vorherigen Antrag einen Zuschuss gewähren. Der antragstellende Kreisverband muss dem Landesvorstand seine Finanzsituation offen legen und begründen. Die Entscheidung über die Gewährung, Höhe und Verwendung des Zuschusses trifft der Landesvorstand.
Nachträglich ist ein Verwendungsnachweis zu führen.
4.ERSTATTUNG VON AUSLAGEN, AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG, HONORARE
4.1 Alle Mitglieder, denen im Auftrag eines Beschlussgremiums (Vertreterversammlung, Landesausschuss, Landesvorstand) des Verbandes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe Kosten entstehen, haben Anspruch auf Rückerstattung der baren Auslagen. Die Mitglieder des Landesvorstandes erhalten vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin auf Antrag einen Ausgabenvorschuss, der nach Verbrauch der Mittel abgerechnet und wieder aufgefüllt wird.
4.2 Fahrtkosten, die im Auftrag des Verbandes entstehen, werden vergütet (vgl. Anlage).
4.3
a) Bei Sitzungen der Beschlussgremien erhalten die Teilnehmer ein Verzehrgeld (vgl. Anlage).
b) Bei Ganztagstagungen (z. B. Klausurtagungen des Verbandes) wird nur ein Tagegeld ausgezahlt.
c) Die Mitglieder des Landesvorstandes erhalten als Ausgleich für die Arbeitszeit, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben dem Verband für Gespräche, Verhandlungen, Ausarbeitungen von Vorlagen und sonstige Schreibarbeiten zur Verfügung stellen, für jede regelmäßige Sitzung ein Sitzungsgeld.
d) Der/Die Vorsitzende erhält für den jeweiligen Mehraufwand (z. B. Vorbereitung und Leitung der Sitzung) ein Sitzungsgeld.
4.4 Die Telefonanschlüsse der Vorstandsmitglieder werden auch für Gespräche im Auftrag des Verbandes genutzt. Der Verband übernimmt daher (nach Vorlage der Rechnungen über Telekommunikation):
a) für Mitglieder des Landesvorstandes die Hälfte der Kosten, aber höchstens 🔷 30,
b) für die Kreisvorsitzenden eine Pauschale in Höhe von höchstens 🔷 20,
c) die Kosten für das Mobiltelefon des/der Landesvorsitzenden in voller Höhe.
4.5 Aufwandsentschädigungen werden gezahlt an (s. Anlage)
a) den/die Landesvorsitzende/n,
b) die stv. Landesvorsitzenden,
c) den/die Schatzmeister/-in,
d) weitere Vorstandsmitglieder je nach Bedarf.
4.6 a) Der Schriftleiter erhält für die Schriftleitung eine monatliche Aufwandsentschädigung (vgl. Anlage).
b) Die Honorare für Beiträge in der Verbandszeitschrift werden pro Druckseite für Originalbeiträge bzw. Zweitabdrucke oder Berichte getrennt festgesetzt. Das Erstellen von SLLV-Aktuell wird honoriert (vgl. Anlage). Abdrucke von Gesetzestexten, Land tags berichten und Buchbesprechungen sind honorarfrei. Der Schriftleiter legt dem Schatzmeister monatlich nach Erscheinen einer Zeitschriftenausgabe jeweils die Berechnung von Redaktion und Honoraren vor. Der Schatzmeister weist die Beträge an.
4.7 Bei Fortbildungsveranstaltungen richtet sich der Verband nach den Sätzen der im Saarland vertretenen Institute der Lehrerfortbildung.
4.8 Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist eine Gruppenunfallversicherung abzuschließen. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder beschließt der Landesvorstand.
5. STERBEGELD
5.1 Beim Ableben eines Mitgliedes erhalten die Erbberechtigten des Verstorbenen ein Sterbegeld (vgl. Anlage).
5.2 Der/Die Vorsitzende des Kreisverbandes, dem der/die Verstorbene angehörte, benachrichtigt die Geschäftsstelle vom Tode des Mitgliedes.
5.3
Nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Sterbegeldes überweist der Schatzmeister das Sterbegeld.
5.4 Rückständige Mitgliedsbeiträge werden bei der Auszahlung des Sterbegeldes einbehalten.
6. ALLGEMEINES
6.1 Der Landesvorstand schließt mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag ab, der auch die Arbeit der Geschäftsstelle regelt (vgl. Anlage).
6.2 Der Landesvorstand schließt mit den Sekretärinnen Arbeitsverträge gemäß TV-L ab (vgl. Anlage).
6.3 Der Landesvorstand kann bei Bedarf stundenweise Beschäftigungsverträge abschließen.
6.4 Alle Beträge der Finanzordnung sind in einer Anlage getrennt auszuführen. Diese Beträge sind jährlich zu überprüfen. Ihre Fortschreibung obliegt dem Landesausschuss sowie der Vertreterversammlung.
6.5 Die vorstehende Finanzordnung wurde am 23.03.2022 vom Landesvorstand beschlossen (§ 20 Abs. 5) und von der Vertreterversammlung am 11.05.2022 bestätigt. Die neue Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Anlage zur Finanzordnung:
zu 1.1 Mitgliedsbeiträge (lt. Beschluss der Vertreterversammlung vom 11.05.2022)
– außerordentliche Mitglieder
a) Studenten 🔷 0,00 mtl.
b) Referendare 🔷 0,00 mtl.
– ordentliche Mitglieder
a) Vollmitglied 🔷 15,00 mtl.
b) Vollmitglied unter A 12/TV-L E12 🔷 13,00 mtl.
c) Vollmitglied (Ehepaare) 🔷 13,00 mtl.
d) befristete Verträge 🔷 13,00 mtl.
e) arbeitslose Lehrer/-innen 🔷 4,00 mtl.
f) Pensionäre Ä 11,00 mtl.
zu 1.4 Kaufpreis Verbandszeitschrift, pro Ausgabe 🔷 3,00
zu 3.1 Kreisanteile – Mitgliederbeiträge
a) Kreisanteil je Vollmitglied 🔷 0,70 mtl
b) Pauschale KV (pro Quartal) 🔷 85,00
zu 4.2 Bei Benutzung des eigenen PKW je km 🔷 0,35
zu 4.3 a) Verzehrgeld 🔷 4,00
b) Tagegeld 🔷 12,50
c) Sitzungsgeld (Geschäftsführender Vorstand, Landesvorstand) 🔷 25,00
d) Sitzungsgeld (Leiter/-in der Sitzung) – Landesvorsitzende/-r 🔷 40,00
zu 4.4 a) die Hälfte der Kosten für Telekommunikation (nach Vorlage), aber höchstens 🔷 30,00 mtl.
b) Pauschale für Telekommunikationskosten (nach Vorlage) 🔷 20,00 mtl.
c) Erstattung der Kosten des Mobiltelefons für die/den Landesvorsitzende(n) in voller Höhe
zu 4.5 a) Vorsitzende(r)1 🔶 450,00 mtl.
b) stv. Vorsitzende(r) 🔷 250,00 mtl.
c) Schatzmeister 🔷 250,00 mtl.
d) weitere Vorstandsmitglieder 🔷 je nach Bedarf
zu 4.6 a) Schriftleitung 🔷 250,00 mtl.
b) Honorar Zeitschrift
– Originalbeiträge je Seite 🔷 25,00
– Zweitabdruck/Berichte/Fotos je Seite bzw. Foto 🔷 5,00
c) SLLV – Aktuell und Plakate je Seite Ä 20,00
zu 5.1 Sterbegeld
a) Pauschale 🔷 250,00
b) Beihilfe 🔷 100,00
zu 6.1 Geschäftsführer 🔷 400,00 mtl.
zu 6.2 Tarifliches Gehalt nach TV-L
zu 6.3 Stundenaufwendungen
1 Im Falle einer Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber zum 1. Oktober 2022 520,00 🔶.