LuSh – Ausgabe 07-08/2024 – Cybermobbing
Cybermobbing
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Unter Cyberbullying oder besser bekannt als Cybermobbing versteht man die Beleidigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Belästigung von Personen mithilfe von Kommunikationsmedien, so die Definition des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSF). Während Gewalt und Hänseleien früher vor allem nach dem Unterricht erfolgten, so ist Cybermobbing 24/7 für betroffene Schülerinnen und Schüler, aber natürlich auch für Eltern und Lehrerinnen und Lehrer ein ernst zu nehmendes Problem. Ein Problem, das in schlimmen Traumata, seelischen und körperlichen Verletzungen und im schlimmsten Fall mit dem Suizid des Betroffenen enden kann.
Betroffen sein können neben Schülerinnen und Schülern natürlich auch Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiges Schulpersonal.
Die vom BMFSF veröffentlichten Zahlen sprechen eine klare Sprache:
Gut die Hälfte der Internetnutzerinnen und Internetnutzer zwischen 12 und 19 Jahren sind im Zeitraum eines Monats mit Beleidigungen in Kontakt gekommen. 14 Prozent mussten in diesem Zeitraum Anfeindungen gegen sich persönlich erleben. Über 29 Prozent der befragten Jugendlichen wurden schon mal beleidigende oder falsche Sachen im Internet verbreitet (JIM-Studie 2020). Knapp 17 Prozent der Schülerinnen und Schüler zwischen sieben und 20 Jahren waren bereits Opfer von Cybermobbing (Studie „Cyberlife IV“, 2022).
Diese Zahlen sind schockierend und alarmierend, daher einige kurze Anmerkungen und Anregungen hierzu aus rechtlicher Sicht:
Strafrechtliche Dimension:
Am häufigsten treten das Verbreiten von Lügen und Gerüchten, vor allem über instant-Messaging-Dienste wie WhatsApp, Telegram und so weiter, zutage. Somit sind die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB betroffen (Beleidigung, üble Nachrede und so weiter). Leider ist die Unerfahrenheit von Schülerinnen und Schülern schuld daran, dass freiwillig bei sozialen Medien geteilte Inhalte, wie Videos und Fotos, keinen Schutz durch diese Vorschriften erfahren.
Wichtig ist hier der vor einigen Jahren eingeführte § 201 a StGB:
§ 201 a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.
Natürlich kommen auch Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) ebenso wie das Gewaltdarstellungsverbot (§ 131 StGB) in Betracht.
Betroffene sollten in jedem Fall einen Strafantrag in Richtung aller infrage kommenden Delikte erstatten.
Ansonsten können und sollen Sie als Nichtbeteiligter einer Straftat eine Strafanzeige in Richtung aller infrage kommenden Delikte erstatten.
Zivilrechtliche Dimension:
Zivilrechtliche Ansprüche kommen durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) und damit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 1004 BGB analog bzw. § 823 I BGB, § 826 BGB oder § 823 II BGB in Betracht.
Vorläufiger Rechtsschutz lässt sich durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirken.
Neben den Vorschriften der §§ 1004, 823 BGB, §§ 7 ff. TMG helfen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und das Beschwerdeverfahren nach § 3 NetzDG gerade bei anonymen Cybermobbingattacken weiter, da dies auch zur Löschung oder Sperrung des jeweiligen Accounts führen kann.
Die Vorteile, gegen Cybermobbing über das Zivilrecht vorzugehen:
Während Strafmündigkeit in Deutschland erst ab dem
14. Lebensjahr vorliegt, liegt zivilrechtliche Haftbarkeit ab dem 7. Lebensjahr vor. Schadensersatzausgleich findet überdies im Zivilrecht immer an das „Opfer“ statt. Die zivilrechtlichen Zahlungen können für den Täter „sehr empfindlich“ sein.
Schulordnungsrechtliche Dimension:
Ordnungsmaßnahmen legt das Schulordnungsgesetz in § 32 fest. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in LuSh – Ausgabe 05–06/2024. Diese kommen bei Fehlverhalten in direktem (Fehlverhalten findet im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb statt) oder indirektem Zusammenhang mit schulischem Fehlverhalten in Betracht (Fehlverhalten wirkt in das Schulische hinein). Bei Schülerinnen und Schülern bis 7 Jahre sind sie, weil Straf- und Zivilrecht keine Wirkung entfalten, die einzigen Maßnahmen, die ergriffen werden können.
Empfehlungen:
- Klare Kante zeigen gegen Cybermobbing.
- Aufklärung über die weitreichenden Konsequenzen.
- Strafantrag oder ggf. Strafanzeige erstatten (siehe oben).
- Zivilrecht kann sinnvoller sein als Strafrecht. Sind Sie betroffen, mandatieren Sie einen spezialisierten Anwalt, der Ihre Rechte durchsetzt.
- Schulordnungsrechtliche Maßnahmen prüfen und ggf. verhängen.
- Betroffenen Hilfsangebote offerieren: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/medienkompetenz/was-kann-ich-dagegen-tun–86486; https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/medienkompetenz/wo-kann-ich-mich-beraten-lassen–86482.
Ihr
Arnold W. Sonntag
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Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.