LuSh – Ausgabe 01-02/2024 – RECHT ausführlich – Mobile Schule
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Aus unserem Alltag sind sie nicht mehr wegzudenken: Smartphone, Tablet oder Smartwatch. Wie bei allen Medien gilt der Grundsatz: Entscheidend ist, wie man sie einsetzt und was man „konsumiert“. Denn auch Bücher standen als aufkommendes Massenmedium im 17. und 18. Jahrhundert im Verdacht, Kinder süchtig zu machen. Hierzu ein interessanter Podcast:
https://share.deutschlandradio.de/dlf-audiothek-audio-teilen.html?audio_id=dira_DLF_199a3f63.
Aber nun zu der Frage rechtlicher Rahmenbedingungen zu diesen Helferlein, aber auch Plagegeistern Smartphone und Co. im Saarland:
Im Saarland gibt es keine einheitlichen Regelungen bezüglich des Handys in der Schule. Das heißt, jede Schule entscheidet selbst, wie sie mit dem Smartphone umgeht. Allerdings darf die Schule ein Smartphone (Gleiches gilt stets in gleicher oder ähnlicher Weise für entsprechend funktionierende Smartwatches und Tablets) nicht generell in der Schule verbieten. Die Nutzung aber sehr wohl. Diese kann sowohl eingeschränkt als auch generell verboten werden. So kann verfügt werden, dass die Schüler das Gerät ausschalten müssen, wenn sie sich auf dem Schulgelände befinden. Auch die Nutzung auf dem Pausenhof während der Schulpausen kann eingeschränkt oder verboten werden. Bei Zuwiderhandlung oder Störungen durch das Gerät kann es auch vom Schulpersonal eingezogen werden (vgl. VG Berlin, Az. 3K 797.15), muss aber natürlich nach dem Unterricht wieder an den Schüler oder einen Elternteil zurückgegeben werden. Auch die Bestimmung, dass es nur einem Elternteil zurückgegeben werden darf, wird als zulässig erachtet, auch wenn der Schüler übers Wochenende darauf verzichten muss, weil die Eltern freitags nicht mehr erreichbar waren (vgl. VG Berlin, a. a. O.). Ob der Schüler aus Verlegenheit übers Wochenende ein Buch las, ist dabei leider nicht überliefert.
Ein wirklich schwieriges Feld sind Video- oder Fotoaufnahmen während des Unterrichts. Solche Aufnahmen sind strikt verboten. Egal, ob Lehrer oder Schüler aufgenommen werden. Heimliches Filmen ist zu unterlassen. Sie sind nicht selten Grundlage eines schlimmen Phänomens, des Cybermobbings in der Schule (vgl. hierzu ausführlich Jülicher, Cybermobbing in der Schule, NJW 2019, 2801 ff.). Dieses Phänomen ist sicherlich einen eigenen Artikel an dieser Stelle wert. Neben den einschneidenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen sollte den Schülern klargemacht werden, dass auch das „reine heimliche Filmen“ mit schulordnungsrechtlichen Konsequenzen belegt werden kann (vgl. hierzu VG Berlin, Az. VG 3 L 357.19; 3 K 211/22; VG 3 L 363.19; MMR 2020 2016, 482 mit weiteren Nachweisen). Diese gerichtlichen Entscheidungen bestätigen auch die gegen die Schüler getroffenen Sanktionen, obwohl diese „nur“ die Aufnahmen machten, Dritte die Bilder mit beleidigenden Kommentaren auf den entsprechenden sozialen Netzwerken unterlegten. Obwohl es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein dürfte, so empfiehlt es sich, auf das Verbot von Video- oder Fotoaufnahmen hinzuweisen – explizit und unmissverständlich.
Einen expliziten Hinweis auf das Verbot derartiger unerlaubter Hilfsmittel in der Klassenarbeit oder Klausur hat auch das VG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 verlangt (VG Karlsruhe, 7 K 3433/10). Die prüfungsrechtliche Sanktion, die Prüfungsleistung dann mit 0 Punkten zu werten, kann nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Schüler vor der Prüfung in klarer und unmissverständlicher Weise auf das Verbot hingewiesen worden sind, so die Richter.
Auf einer Klassenfahrt sollten die Schüler eher dem Fremdenführer in der „Sixtinischen Kapelle“ oder in „Notre-Dame“ lauschen, als auf dem Handy „rumzudaddeln“. Daher ist es durchaus erlaubt, die Nutzung des Handys bei der Klassenfahrt einzuschränken. Schüler und Eltern dürften jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, während der Klassenfahrt miteinander in Kontakt zu bleiben. Daher bleibt es nach meiner Einschätzung bei der Möglichkeit der Einschränkung, nicht beim generellen Verbot.
Ihr
Arnold W. Sonntag
Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davon rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.