Besoldung
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Besoldung den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen angepasst ist und die Verantwortung berücksichtigt, die mit ihren dienstlichen Aufgaben einhergeht. Damit soll der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation erfüllt werden, der ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen einen Lebensstandard ermöglicht, der ihrem Amt entspricht; so weit der grundgesetzlich geschützte Anspruch.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. September 2025 ein Grundsatzurteil zur Beamtenbesoldung (2 BvL 5/18 u. a.) gefällt. Dieses Urteil bezieht sich zwar nur unmittelbar auf Berlin, entfaltet aber für alle Bundesländer – und damit auch für das Saarland – weitreichende Bedeutung. Im Folgenden informiere ich Sie über die zentralen Inhalte der Entscheidung sowie die möglichen Auswirkungen auf die Besoldung im Saarland. Das vollständige Urteil finden Sie unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Bemerkenswert ist hier insbesondere Folgendes:
1. Neue verfassungsrechtliche Mindeststandards
Das Gericht hat erstmals eine klare Untergrenze für die Beamtenbesoldung festgelegt: Die tatsächliche Alimentation darf nicht unter 80 Prozent des bundesweiten Median-Äquivalenzeinkommens liegen („Prekaritätsschwelle“). Wird dieser Wert unterschritten, liegt automatisch eine verfassungswidrige Unteralimentation vor.
2. Strengere Prüfung der wirtschaftlichen Entwicklung
Auch oberhalb dieser Schwelle verlangt das BVerfG, dass die Besoldung mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält. Dazu zählen:
- Tariflohnindex,
- Nominallohnindex,
- Verbraucherpreisindex
- sowie das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen.
Weichen mindestens zwei dieser Kriterien um mehr als fünf Prozent vom Referenzwert ab, spricht eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit der zu betrachtenden Besoldung.
3. Bedeutung für das Saarland
Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die saarländische Besoldung – insbesondere in den unteren und mittleren A-Besoldungsgruppen – die neuen Mindestanforderungen nicht sicher erfüllt. Gründe hierfür sind:
- über Jahre unterdurchschnittliche Besoldungsentwicklung,
- sehr geringe Abstände zwischen A-Stufen (z. B. A5/A6),
- einseitige Sparmaßnahmen zulasten der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Haushaltssanierungskonzepts
- sowie ein deutlich unterdurchschnittlicher bundesweiter Vergleichswert des Saarlandes.
Es ist daher wahrscheinlich, dass wesentliche Teile der saarländischen Besoldung nach dem neuen Maßstab als verfassungswidrig eingestuft werden könnten. Ursächlich hierfür dürften unter anderem die „besoldungsrechtliche Nullrunde“ im Jahr 2011, deren Folgen sich dauerhaft auf die folgenden Jahre auswirkten, die verspäteten und reduzierten linearen Anpassungen in den Jahren 2012 bis 2021 sowie die fortgeführte Anwendung der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe sein. Aber auch nur eine Statusgruppe, nämlich die Beamtinnen und Beamten, einseitig in die Sanierung des Landeshaushalts einzubeziehen, ist zumindest nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes (OVG Saarland, 1 A 22/16) verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
4. Konsequenzen für Lehrkräfte
Für verbeamtete Lehrkräfte bedeutet dies:
- Eine Neubewertung der saarländischen Besoldung ist zwingend erforderlich.
- Rückwirkende Ansprüche sind möglich, sofern diese rechtzeitig im Haushaltsjahr geltend gemacht worden sind.
- Das Saarland wird die Besoldung möglicherweise neu strukturieren und anheben müssen; dies betrifft Grundgehälter, Familienzuschläge und ggf. Funktionszulagen.
- Auch die Lehrerbesoldung ist Teil dieser Anpassungspflichten, weil das Alimentationsprinzip statusrechtlich gilt und nicht auf bestimmte Laufbahnen begrenzt ist.
5. Handlungsempfehlungen
Lehrkräfte, die ihre Ansprüche sichern möchten, sollten einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellen. Ein Muster finden Sie links im QR-Code. Ohne fristwahrende Geltendmachung können rückwirkende Nachzahlungen verloren gehen.
6. Auch Versorgungsempfänger können von der Rechtsprechung profitieren. Eine verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung wirkt immer auch in die Versorgung hinein. Auch Versorgungsempfänger sollten daher unbedingt den o. g. Antrag stellen.
7. Ausblick
Das Urteil setzt alle Länder, einschließlich des Saarlandes, unter erheblichen Handlungsdruck. Sobald das Bundesverfassungsgericht weitere Entscheidungen zur saarländischen Vorlage (OVG Saarland, 1 A 22/16) trifft, werde ich sicherlich an dieser Stelle die Entscheidung vorstellen. Eine Frage wird interessant werden: Kann das Saarland wegen seiner massiven Haushaltsprobleme Ausnahmen von einer amtsangemesseneren Besoldung machen? Das BVerfG sagt klar: Haushaltsprobleme rechtfertigen keine strukturell zu niedrige Beamtenbesoldung. Es wäre nach dem aktuellen Urteil schwer vorstellbar, dass die „Sonderopfer der Beamten“ im Saarland verfassungskonform sind. Wir dürfen gespannt sein, wann und wie Karlsruhe entscheidet.
Ich wünsche Ihnen frohe, gesegnete Feiertage und ein gesundes und erfolgreiches 2026!
Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.
