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Beamte – Rechte und Pflichten
6. Mai 2025

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

 

Eine wichtige Frage für Kolleginnen und Kollegen im Lehramt ist auch die Frage nach dem grundgesetzlichen Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Absatz 1 GG).

Hierzu gehören Regelungen, die das Erscheinungsbild des Beamten betreffen. Diese können Bart- und Haartracht, Tätowierungen, Kleidung, aber auch das Tragen religiöser oder politischer Symbole beinhalten.

Die Grundrechte gelten auch im Sonderrechtsverhältnis, namentlich im Beamtenverhältnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.5.2022 – 2 BvR 1667/20, NVwZ 2022, 1129 zum Verbot von Tätowierungen für bayerische Polizeivollzugsbeamte). Art. 2 I GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann NUR durch diese eingeschränkt werden.

 

Das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 28.6.2021 hat hier einen neuen gesetzlichen Rahmen geschaffen. Hier ist vor allem § 34 Abs. 2 BeamtStG wichtig. Dieser lautet:

(2) 1Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. 2Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich, sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. 3Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbildes nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund drängen. 4Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. 5Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. 6Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

 

Der neue § 34 II BeamtStG setzt nun gesetzliche Anforderungen an das persönliche Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist (§ 7 I 2 BeamtStG). Das Erscheinungsbild der Beamten war bisher nur im Hinblick auf die Dienstkleidung (bspw. in § 74 BBG) ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, wie Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.

 

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbildes nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbildes nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Den Ländern bleibt es damit unbenommen, innerhalb dieses Rahmens konkretisierende Regelungen zu treffen (vgl. BT-Drs. 19/26839 S. 44 f.).

 

Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die neuen Vorschriften schützen das dem Amt entgegengebrachte Vertrauen. Dieses kann etwa durch einen bestimmten Erklärungswert von Merkmalen des Erscheinungsbildes und daraus abgeleitete Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Neutralität der Amtsausübung beeinträchtigt werden. Soweit ein solcher Erklärungswert fehlt, lassen sich Einschränkungen kaum mit Bedenken im Hinblick auf wechselnde ästhetische Wertvorstellungen begründen (so Battis/Grigoleit/Hebeler: Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2020 und 2021 (NVwZ 2022, 379)).

 

Zum einen lässt der § 34 Abs. 2 BeamtStG einen Interpretationsspielraum für gerichtliche Entscheidungen, zum anderen offeriert er dem Landesgesetzgeber einen gesetzgeberischen Spielraum zur Konkretisierung.

Einen Spielraum bietet auch Artikel 3 GG. Alle Lehrkräfte müssen vom Dienstherrn gleichbehandelt werden, sofern die konkreten Voraussetzungen gleich sind. Hieraus ergibt sich auch das Prinzip der Bestenauslese bei Stellenbesetzungen und Beförderungen.

Einschränkungen können sich zulässigerweise nur dann ergeben, wenn zum Beispiel durch das Landesgleichstellungsgesetz Frauen (bei gleicher Befähigung) beispielsweise bei einer Stellenbesetzung bevorzugt werden, um die Unterrepräsentanz von Frauen in einem bestimmten Bereich zu beseitigen.

Ein wichtiges Recht des Beamten ist das Recht bzw. der Grundsatz der Alimentation bzw. daraus resultierend das Recht auf amtsangemessene Besoldung.

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren (https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/a/amtsangemessene-alimentation.html).

 

Interessant für alle saarländischen Beamtinnen und Beamten

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – Az. 1 A 22/16 – hat am 17. Mai 2018 einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erlassen, da es der Ansicht ist, dass die einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 gewährte Besoldung im Saarland ab dem Jahr 2011 nicht mehr amtsangemessen war. Nach Auffassung des OVG ergeben sich beim Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes und unter Berücksichtigung des Abstands der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ausreichende Indizien, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Es ist davon auszugehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der saarländischen Besoldung auch dahingehend beschäftigt und Aussagen dazu trifft, ob seine Vorgaben vom 17. November 2015 (2 BvL 5/13) und vom 04. Mai 2020 (2 BvL 4/18) auch im Saarland eingehalten werden. Ein Verhandlungstermin ist beim Bundesverfassungsgericht noch nicht bekannt. Laut unseren Informationen ist ein Termin im zweiten Halbjahr denkbar. Wir sind gespannt.

 

Der Beitrag wird fortgesetzt!

 

© magele-picture  / adobe.com

 

Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.

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