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Amtsangemessene Alimentation / vorsorglicher Antrag und Widerspruch zur Besoldung 2026
13. Juli 2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Aus aktuellem Anlass möchte ich auf die Thematik der amtsangemessenen Alimentation und die Möglichkeit einer vorsorglichen Geltendmachung für das Haushaltsjahr 2026 hinweisen.

Die eine oder andere konkurrierende Gewerkschaft behauptet, eine jährliche Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation sei entbehrlich.

Hintergrund ist die weiterhin nicht abschließend geklärte Frage, ob die Besoldung in den Ländern – insbesondere auch im Saarland – den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt. Danach haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf eine ihrem Amt angemessene Alimentation.

1. Warum ein Antrag/Widerspruch sinnvoll sein kann

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts müssen Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich zeitnah geltend gemacht werden. In der Praxis bedeutet dies regelmäßig: Wer eine zu niedrige Besoldung rügen möchte, sollte dies vorsorglich im jeweiligen Haushaltsjahr tun.

Für das Jahr 2026 kann daher ein Schreiben an den Dienst­herrn sinnvoll sein, mit dem

  • die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation beantragt wird,
  • vorsorglich Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung erhoben wird,
  • eine Nachzahlung etwaiger Differenzbeträge verlangt wird
  • und um Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung gebeten wird.

Ein entsprechender Musterantrag, entworfen vom dbb saar, wird in Kürze zur Verfügung gestellt.

2. Bedeutung des aktuellen BVerwG-Beschlusses (Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 2 B 5.26 / 2 B 4.24))

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Beamtin ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation für spätere Jahre erneut hätte geltend machen müssen. Das OVG hatte dies angenommen und die Klage abgewiesen. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

Ein erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf amtsangemessene Alimentation kann grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinauswirken.

Beamtinnen und Beamte müssen ihr Begehren nicht schematisch jedes Jahr neu wiederholen, wenn bereits ein fortwirkender Antrag oder sogar ein laufendes Klageverfahren besteht.

Eine spätere Besoldungsanpassung führt nicht automatisch dazu, dass eine neue Rüge erforderlich wird.

Eine neue Rügepflicht kann allenfalls dann entstehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich und qualitativ verändert. Das muss aber konkret geprüft und begründet werden.

Gerichte dürfen eine solche „Zäsur“ nicht einfach aus einer Gesetzesänderung oder Besoldungsanpassung ableiten, ohne die neue Regelung mit der vorherigen Rechtslage zu vergleichen.

3. Was bedeutet das konkret für die Praxis?

Der Beschluss stärkt die Position von Beamtinnen und Beamten, die ihre Besoldung bereits rechtzeitig und zukunftsgerichtet gerügt haben.

Gleichzeitig bedeutet er aber nicht, dass vorsorgliche jährliche Anträge überflüssig sind. Im Gegenteil: Solange die Rechtslage nicht endgültig geklärt ist, kann ein erneuter Antrag für 2026 sinnvoll sein, um spätere Einwände des Dienstherrn zu vermeiden.

Der Antrag dient vor allem der Rechtssicherung. Er soll verhindern, dass später argumentiert wird, Ansprüche seien nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.

4. Was sollte ein Antrag enthalten?

Ein sachgerechtes Schreiben sollte insbesondere enthalten:

  • Name, Anschrift und Personalnummer,
  • Bezeichnung als Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation,
  • vorsorglichen Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung,
  • ausdrückliche Bezugnahme auf das Haushaltsjahr 2026,
  • Verweis auf Art. 33 Abs. 5 GG und die einschlägige Rechtsprechung,
  • Antrag auf verfassungskonforme Festsetzung der Besoldung,
  • Antrag auf Nachzahlung etwaiger Differenzbeträge,
  • Erfassung aller besoldungsrechtlichen Bestandteile, insbesondere Grundgehalt, Familienzuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen,
  • Bitte um Ruhen des Verfahrens,
  • Bitte um Verzicht auf die Einrede der Verjährung,
  • Bitte um schriftliche Eingangsbestätigung,
  • Bitte um Hinweis, falls der Dienstherr eine erneute jährliche oder periodische Geltendmachung für erforderlich hält.

5. Empfohlene Vorgehensweise

Wer seine Rechte vorsorglich sichern möchte, sollte den Antrag möglichst nachweisbar einreichen, zum Beispiel per E-Mail an die dafür vorgesehene Stelle und unter Aufbewahrung der Versandbestätigung.

Im Muster ist als Empfänger genannt:

Landesamt für Zentrale Dienste

E-Mail: Amts-Alimentation@lzd.saarland.de

Dabei sollte jede Person ihre eigenen persönlichen Daten ergänzen und prüfen, ob das Schreiben zur eigenen Besoldungssituation passt.

6. Wichtig: Keine automatische Nachzahlung

Der Antrag führt nicht automatisch zu einer Nachzahlung. Er dient zunächst dazu, mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und offenzuhalten.

Ob tatsächlich Nachzahlungsansprüche bestehen, hängt davon ab, ob die Besoldung später als verfassungswidrig zu niedrig bewertet wird und ob die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind. Letztendlich wird das von der im zweiten Halbjahr 2026 zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängig sein.

7. Fazit

Der aktuelle BVerwG-Beschluss ist für die Gesamtthematik bedeutsam, weil er die Anforderungen an eine angeblich notwendige erneute Geltendmachung deutlich präzisiert.

Er spricht gegen eine zu strenge Verwaltungspraxis, wonach Beamtinnen und Beamte ihre Besoldungsrüge trotz erkennbar fortwirkenden Begehrens immer wieder neu wiederholen müssten.

Gleichwohl bleibt es aus Vorsorgegründen sinnvoll, für das Haushaltsjahr 2026 einen eigenen Antrag/Widerspruch einzureichen, um die eigene Rechtsposition bestmöglich zu sichern.

Der Antrag wird Ihnen in Kürze durch den dbb saar zur Verfügung gestellt.

Arnold Sonntag, Justiziar im Landesvorstand des dbb saar.

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