Angriff auf Lehrkräfte: Klare Grenzen!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
der gesellschaftliche Umgangston ist rauer geworden – auch die Schule bleibt davon nicht verschont. Auseinandersetzungen über Noten, Erziehungsmaßnahmen, Leistungsanforderungen oder schulische Entscheidungen gehören zwar zum Berufsalltag. Immer häufiger stellt sich dabei jedoch die Frage: Was muss eine Lehrkraft von Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern hinnehmen – und wo ist die Grenze erreicht?
Die Antwort ist klar: Sachliche Kritik – auch wenn sie deutlich oder unangenehm formuliert wird – muss grundsätzlich ausgehalten werden. Persönliche Herabwürdigungen, Beschimpfungen, bewusst unwahre ehrverletzende Behauptungen oder gar Bedrohungen dagegen nicht! Eltern und Schülerinnen und Schüler dürfen eine Note für ungerecht halten, eine Entscheidung kritisieren oder eine Beschwerde bei der Schulleitung ankündigen. Solche Äußerungen mögen ärgerlich sein, sind aber grundsätzlich Ausdruck zulässiger Kritik.
Anders ist die Situation bei persönlichen Beschimpfungen oder gezielten Herabsetzungen. Grobe Schimpfwörter oder Äußerungen, die nicht mehr die schulische Entscheidung, sondern die Person der Lehrkraft herabwürdigen sollen, können den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen. Bewusst unwahre Behauptungen – etwa eine Lehrkraft manipuliere absichtlich Noten, schlage Schülerinnen oder Schüler oder erscheine alkoholisiert zum Unterricht – können darüber hinaus als üble Nachrede oder Verleumdung nach §§ 186, 187 StGB strafbar sein. Das gilt auch für Äußerungen in Eltern-WhatsApp-Gruppen, sozialen Netzwerken oder sonstigen digitalen Medien.
Auch gegenüber Eltern dürfen klare Grenzen gesetzt werden. Wird ein Gespräch persönlich beleidigend, aggressiv oder einschüchternd, kann die Lehrkraft das Gespräch beenden. Bei absehbar konfliktträchtigen Gesprächen empfiehlt es sich, ein Mitglied der Schulleitung oder eine weitere Lehrkraft hinzuzuziehen.
Beleidigungen durch Schülerinnen und Schüler sind ebenfalls nicht als unvermeidlicher Bestandteil des Lehrerberufs hinzunehmen. Nach § 32 des saarländischen Schulordnungsgesetzes können zum Schutz von Personen und zur Einhaltung der schulischen Ordnung Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Auch bei strafunmündigen Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahren bedeutet die fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit daher nicht, dass ein solches Verhalten schulrechtlich ohne Konsequenzen bleiben muss.
Besonders wichtig ist: Ein dienstbezogener Angriff auf eine Lehrkraft ist nicht ausschließlich deren Privatangelegenheit. Für beamtete Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet § 45 BeamtStG den Dienstherrn ausdrücklich dazu, seine Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Auch gegenüber tarifbeschäftigten Lehrkräften bestehen Schutzpflichten des Arbeitgebers. Gerade bei massiven oder wiederholten Beleidigungen, Bedrohungen, öffentlichen Diffamierungen oder Einschüchterungsversuchen sollte deshalb die Schulleitung frühzeitig eingeschaltet und konkrete Unterstützung eingefordert werden.
Bei erheblichen Beleidigungen kann eine Strafanzeige in Betracht kommen. Zu beachten ist, dass die Beleidigung grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt wird (§ 194 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die betroffene Person von Tat und Täter Kenntnis erlangt (§ 77b StGB). Wird eine Lehrkraft während der Dienstausübung oder in Beziehung auf den Dienst beleidigt, kann nach § 194 Abs. 3 StGB auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen.
Wie schwierig die strafrechtliche Abgrenzung im Einzelfall sein kann, zeigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ein Strafverteidiger hatte eine Staatsanwältin unter anderem als „durchgeknallt, widerwärtig, boshaft, dümmlich und geisteskrank“ bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht hob die strafgerichtliche Entscheidung auf, weil die Äußerungen vorschnell als Schmähkritik eingeordnet worden waren. Es stellte damit jedoch nicht fest, dass solche Äußerungen zulässig seien, sondern verlangte eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz unter Berücksichtigung des konkreten Zusammenhangs (BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 – 1 BvR 2646/15).
Auch wenn die strafrechtliche Bewertung einer Äußerung stets vom konkreten Einzelfall abhängt, kann eine Strafanzeige dennoch sinnvoll sein, um den Vorfall zu dokumentieren, eine rechtliche Prüfung zu veranlassen und deutlich zu machen, dass persönliche Herabwürdigungen und Grenzüberschreitungen nicht widerspruchslos hingenommen werden. Im Zweifel sollte fachlicher oder rechtlicher Rat eingeholt werden, um das Für und Wider einer Strafanzeige und eines Strafantrags abzuwägen.
Bei einer erheblichen Grenzüberschreitung empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
■ Situation gegebenenfalls beenden und eine klare Grenze setzen.
■ Vorfall unverzüglich dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Ort und möglichst genauer Wortlaut.
■ Zeuginnen und Zeugen festhalten sowie Screenshots und andere digitale Beweise sichern.
■ Schulleitung informieren und schulrechtliche Maßnahmen prüfen.
■ Bei erheblichen Vorfällen Strafanzeige und Strafantrag erwägen.
■ Bei dienstbezogenen Angriffen prüfen lassen, welche Schutzmaßnahmen der Dienstherr ergreift und ob der Dienstvorgesetzte selbst Strafantrag stellt.
Lehrerinnen und Lehrer müssen Kritik aushalten und sich mit unterschiedlichen Auffassungen von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auseinandersetzen. Sie müssen sich aber weder beleidigen noch diffamieren, bedrohen oder einschüchtern lassen.
Die Schule ist kein rechtsfreier Raum. Respekt gegenüber Lehrkräften ist nicht nur eine Frage des guten Umgangs, sondern Voraussetzung für einen funktionierenden Schulbetrieb. Sachliche Kritik gehört zum Lehrerberuf – persönliche Herabwürdigung nicht. Wer Lehrkräfte in dieser Weise angreift, muss damit rechnen, dass Schule und Dienstherr konsequent reagieren.
Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Schuljahr!
Arnold Sonntag, Justiziar im Landesvorstand des dbb saar.
