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Die Pflicht zur Loyalität
4. März 2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Heute möchte ich Ihnen einige zentrale schulrechtlich bzw. schulnahe Entscheidungen vorstellen. Auch wenn nicht jede Entscheidung aus dem Saarland stammt, sind die Maßstäbe insbesondere der Bundesgerichte bundesweit prägend und in der Praxis häufig gut argumentativ nutzbar.

Im Beamten- und Disziplinarrecht – für Schulen wegen Vorbildfunktion und Vertrauensstellung besonders sensibel – ist eine Entscheidung zur Verfassungstreuepflicht hervorzuheben: BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 – 2 A 7.21. Das Gericht formuliert in den Gründen sehr deutlich: „Ein Beamter, der die Ideologie der ‚Reichsbürger‘ teile, werde der Verfassungstreuepflicht nicht gerecht …“.

Amtlicher Leitsatz:

Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Man kann es auch so zusammenfassen:

Staatliches Handeln und Auftreten im öffentlichen Dienst setzt Loyalität zur verfassungsmäßigen Ordnung voraus. Das Urteil reiht sich in eine Reihe weiterer Urteile zu dem Komplex „Reichsbürger“ ein, z. B. BayVGH (München), Urt. v. 26.10.2022 – 16a D 20.2695, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24, OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.04.2021 – 3 LD 1/20.

Auch der Schutz eines respektvollen Arbeitsumfelds wird disziplinarrechtlich klar vom Bundesverwaltungsgericht ausgeschärft: BVerwG, Urteil vom 28.09.2022 – 2 A 17.21. Dort heißt es: „Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.“

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.
  2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

In der Schulpraxis ist das insoweit bedeutsam, weil Beschwerden über sexualisierte Sprache oder Grenzüberschreitungen rechtlich regelmäßig nicht als „Nebensache“ behandelt werden dürfen – es geht um Betriebsfrieden, Persönlichkeitsrechte und Fürsorgepflichten.

Für viele Kolleginnen und Kollegen praktisch sehr relevant sind schließlich Verfahren rund um Dienstfähigkeit, Ruhestand und Reaktivierung. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht Leitlinien zur zügigen und verantwortlichen Bearbeitung gesetzt: BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 – 2 C 4.21. Unter anderem wird betont, dass der Dienstherr einen Reaktivierungsantrag (eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten) nicht beliebig „liegen lassen“ darf und zwingende dienstliche Gründe eng zu prüfen sind. Oftmals werden Kolleginnen und Kollegen nicht „endgültig“, sondern „vorläufig“ in den Ruhestand versetzt. Der Wunsch auf Reaktivierung ist vom Dienstherrn auch zu entscheiden.

Amtliche Leitsätze:

  1. Der Antrag eines Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bedarf nicht der Schriftform.
  2. Der Dienstherr darf die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis nicht so lange hinauszögern, bis ein passender Dienstposten zugewiesen werden kann. Zwingende dienstliche Gründe stehen dem Reaktivierungsantrag nur entgegen, wenn der Dienstherr für den Ruhestandsbeamten keinen zumutbaren Aufgabenbereich einrichten kann.
  3. Für die Bestimmung der angemessenen Bearbeitungsdauer eines Reaktivierungsantrags kann nicht auf die in § 75 VwGO enthaltenen Fristen zurückgegriffen werden.

Für die klassische Laufbahn- und Auswahlpraxis (Funktionsstellen/Beförderung) ist die Beurteilungsrechtsprechung weiterhin ein zentraler Hebel. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ein wegweisendes Urteil gefällt (BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22). Danach gilt bei einer deutlich schlechteren Regelbeurteilung gegenüber der Vorbeurteilung: „Weicht eine Regelbeurteilung … wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies einer Begründung.“

  1. Weicht eine Regelbeurteilung bei der Leistungsbewertung und bei der Gesamtnote wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies einer Begründung.
  2. Ist ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden, bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Der Zeitraum vor der Beförderung ist zwar zur Vermeidung von Beurteilungslücken in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, fließt aber nicht in die Leistungsbewertung und in die Gesamtnote ein (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 – Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15).

Für Betroffene ist das häufig der entscheidende Ansatzpunkt: Nicht das „Bauchgefühl“ zählt, sondern eine nachvollziehbare, dokumentierte Begründung bei erheblichen Abweichungen.

Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.

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