Beamte – Rechte und Pflichten
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
In den allermeisten Fällen handelt es sich bei Lehrerinnen und Lehrern im Saarland um Beamtinnen und Beamte. Das ist auch gut so. Wie alle Dinge im Leben hat aber auch diese Medaille zwei Seiten. Durch eine Konkurrenzgewerkschaft (und deren sinnfreien Kampf hiergegen) ist zum Beispiel das Streikverbot für Lehrer bekannt geworden. Diesem Spuk hat übrigens der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 14.12.2023, Beschw.-Nr.: 59433/18, 59477/18, 59481/18, 59494/18) nun (auch) ein Ende bereitet. Unsere Appelle an die Vernunft und gegen Rosinenpickerei haben offenbar gefruchtet (vgl. Sonntag/Hoffmann RiA 2012, 137 ff.). Wenn man das System verstanden hätte, hätte man sich den Aufwand ersparen können. Aber nicht unsere Baustelle!
Aber welche Rechten und Pflichten betreffen verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer und welche diese besonders?
Zunächst einmal schauen wir mal auf die Grundsäulen des Beamtenrechts.
Beamte stehen gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Das Beamtenverhältnis wird durch einen Hoheitsakt begründet und durch Gesetz ausgestaltet. Für die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses im Saarland sind neben den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums auch das (direkt (!) für Landesbeamte geltende bundesrechtliche) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und das saarländische Beamtengesetz (SBG) maßgeblich.
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gründen auf Art. 33 Abs. 5 GG.
Dazu gehören
- das Lebenszeitprinzip,
- das Leistungsprinzip,
- das Prinzip der Hauptberuflichkeit,
- das Alimentationsprinzip,
- die Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn und
- die allgemeine Treuepflicht der Beamten.
Zum letzten Punkt, der allgemeinen Treuepflicht der Beamten, zählen zahlreiche verfassungsrechtlich verankerte Pflichten:
- die Verpflichtung, jederzeit für den Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung einzutreten,
- die Neutralität zu wahren und die Interessen der Gesamtheit sowie des Dienstherrn zu wahren,
- die öffentlich-rechtliche Dienstleistungspflicht des Beamten unter dauerndem und vollständigem Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit,
- die persönliche Verantwortlichkeit des Beamten,
- die Gehorsamspflicht,
- das Erfordernis des amtsmäßigen persönlichen Verhaltens (inner- und außerdienstlich).
Es gibt aber auch einfachgesetzliche Pflichten des Beamten in den §§ 33 ff. BeamtStG und in den §§ 55 SBG für saarländische Landesbeamte.
Hierzu gehöre insbesondere
- das Neutralitätsgebot / die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dienen Beamte dem ganzen Volk, nicht einer Partei.
- § 33 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BeamtStG regelt beispielsweise weiterhin, dass Beamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen haben. Die Amtsführung ist an den Interessen des Gemeinwohls auszurichten und darf nicht von privaten Interessen geleitet sein,
- das Prinzip der Unbefangenheit findet sich in § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG wieder und ergänzt weiter, wonach Beamte das ihnen übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen haben,
- die Verfassungstreuepflicht von Beamten in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verpflichtet, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die Verfassungstreuepflicht ist auch ein Bestandteil der allgemeinen Treuepflicht und somit Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sowie Bestandteil der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen „Eignung“ zur Führung eines öffentlichen Amtes,
- nach § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte „bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflicht ihres Amtes ergibt“. Im Rahmen seiner Amtsausführung hat der Beamte sich politisch zurückzuhalten; das heißt nicht, dass er sich privat nicht politisch betätigen oder äußern darf. Auch hier hat er zwar aufgrund der ihm auferlegten Neutralität eine Verpflichtung, sich „im Zaum zu halten“, aber ihm sind im privaten Bereich (auch im privaten Umgang mit Kolleginnen und Kollegen) politische Äußerungen durchaus erlaubt. Grenzen wären hier strafrechtlicher (Beleidigungen etc.) oder auch verfassungsrechtliche Natur (z. B. die Grenzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung),
- Disziplinarrechtliche Auswirkungen von Pflichtverletzungen: Beamte begehen gemäß § 63 f. SBG, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft eine der ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist eine Pflichtverletzung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dienstvergehen werden nach Maßgabe des Disziplinarrechts sanktioniert und können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Im Saarland ist das Saarländische Disziplinargesetz (SDG) die Grundlage für die Ahndung von Dienstvergehen.
Danach sind folgende Maßnahmen möglich:
- ein Verweis,
- eine Geldbuße,
- die Kürzung der Dienstbezüge,
- die Zurückstufung oder
- die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Bei Beamten im Ruhestand ist eine Kürzung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts möglich.
Der Beitrag wird fortgesetzt!
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Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.