Alles neu macht der der November … 
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Alles neu macht der der November … 
zumindest im saarländischen Personalvertretungsrecht!
7. Januar 2025

Insurance agent's hands cover and protect wooden figures of people standing in circle in front of him. Close up of hands creating roof over human figurines as symbol of providing social protection.

Alles neu macht der der November … 
zumindest im saarländischen Personalvertretungsrecht!

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Die nächsten Personalratswahlen, die im Schulbereich voraussichtlich Ende März 2025 stattfinden werden, sind ganz besondere Wahlen. Nach jahrelangem Ringen ist es nämlich so weit: Wir bekommen ein neues Personalvertretungsgesetz!

Am 13. November 2024 hat der saarländische Landtag das neue SPersVG bzw. die neue Wahlordnung beschlossen. Abrufbar unter https://www.dbb-saar.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-saar_de/pdf/2021/Broschuere_SPersVG_WO_2021_final.pdf

Das neue Gesetz fällt nicht einfach vom Himmel, sondern wurde in jahrelanger Arbeit unter intensiver Beteiligung der Betroffenen erarbeitet. Unsere Verhandlungsführer vom dbb haben dabei ganze Arbeit geleistet – und fanden mit ihren Vorschlägen ausgesprochen viel Verständnis und Reformbereitschaft aufseiten der Landesregierung.
Im Endergebnis wurde das Gesetz grundlegend und an vielen Stellen reformiert, zum Teil auch mit vielen Einzel­änderungen.

Hier einige wichtige Eckpunkte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, der Einfachheit halber als Bulletpoints aufgeführt:

  • 
Eine Entscheidung der Einigungsstelle hat nicht nur bei den personellen Angelegenheiten der Beamten 
(§ 80 Abs. 1 Buchstabe a SPersVG) und in organisatorischen Maßnahmen (§ 84 SPersVG) lediglich empfehlenden Charakter, sondern auch bei den personellen Angelegenheiten der Beschäftigten (§ 80 Abs. 1 Buchstabe b SPersVG). Eine längst überfällige rechtliche Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde umgesetzt. Selbst in sozialen Angelegenheiten des § 78 Abs. 1 SPersVG, bei denen eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle weiterhin bestehen bleiben kann, ist künftig – wenn die Entscheidung wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsverantwortung ist – ein Evokationsrecht vorzusehen.
  • 
Neu strukturierter Aufbau und systematische Gliederung der Themenkomplexe
  • Ausweitung der Grundsätze zur Zusammenarbeit (§ 2)
  • 
Stärkung der Personalräte durch Aufnahme einer Allzuständigkeit im Rahmen der Mitbestimmung (§ 84 Abs. 1)
  • 
Modernisierung der Regelungen von Wahlgrundsätzen und -verfahren
  • 
Verbesserung der Personalratsarbeit durch die Möglichkeit der Nutzung moderner Informations- und Kommunikationsmittel (§ 46), rechtssichere Erweiterung von Alternativen zur Beschlussfassung (§ 38 und § 88 Absatz 4)
  • Beibehaltung der bisherigen Freistellungstafel sowie Teilfreistellung für die örtliche Personalratsarbeit unter 300 Beschäftigten (§ 50)
  • 
Zeitgemäße Erweiterung des Aufgabenportfolios der Personalräte (§ 76 und § 2)
  • Ausweitung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung durch die umfassende Möglichkeit der Ausdifferenzierung von Maßnahmen in Form von Dienstvereinbarungen (§ 77)

 

Änderungen bei den Personalrats- 
und JAV-Wahlen

  • 
§§ 110/114 Anpassen des Wahlzeitraumes für Studienreferendare und Lehramtsanwärter sowie für Rechtsreferendare (§ 95 Abs. 2 a. F.)
  • 
§ 65 Altersgrenze Jugend- und Auszubildendenvertretung – JAV (§§ 57/58 a. F.)
  • Aufhebung des Wahlalters (25. Lebensjahr)

 

Änderungen Personalratsarbeit

  • 
Nutzung moderner Informations- und Kommunikationsmittel, rechtssichere Erweiterung von Alternativen zur Beschlussfassung (§ 38 Absatz 4), Geschäftsbetrieb (§§ 36–46) und Durchführung von Personalversammlungen (§§ 54–58)
  • 
dbb-Forderungen aus der Coronazeit wurden übernommen:
  1. 
Möglichkeit von Online-Sitzungen in begründeten Ausnahmefällen
  2. 
Möglichkeit von hybriden Sitzungen auch im Hinblick auf mobiles Arbeiten
  3. 
Online-Sitzungen als Ausnahme (Widerspruch von mindestens einem Drittel)
  4. 
Einführung von Freistellungsstaffeln / Teilfreistellungen (§ 50 Abs. 2 und 3)
  5. 
verbindliche Freistellungsstaffelung mit Untergrenze für örtliche Personalräte in Dienststellen von 150 bis 300 Wahlberechtigten mit der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung

Änderungen in Personalangelegenheiten, sozialen und organisatorischen 
Angelegenheiten

  • 
Besetzen von Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 (§ 92 Abs. 4 Nr. 2)
  • 
Frühzeitige Personalratsbeteiligung bei Digitalisierungsmaßnahmen – Ergänzung einer frühzeitigen Beteiligung in § 80 Abs. 1 (bereits in Planungsphase)
  • Ausschöpfen der Fortbildungsmöglichkeiten für Personalräte zum Thema Digitalisierung – § 51
  • Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten als Beteiligungstatbestand – Aufnahme in § 92 Abs. 2 Nr. 3
  • Änderungen in Personalangelegenheiten, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten
  • Beteiligung des Personalrates bei der Gewährung und bei der Ablehnung von Anträgen auf mobile Telearbeit (§ 92 Absatz 1 Nr. 18) – eingeschränkte Mitbestimmung
  • Bekanntgabe freier Arbeitsplätze der Dienststelle 
(§ 80 Abs. 5) – Künftig kann der PR verlangen, dass alle freien Arbeitsplätze der Dienststelle bekannt gegeben werden, auch neu geschaffene Stellen.
  • Informationsrecht des Personalrates betreffend Mitarbeiter, die nicht in den Anwendungsbereich des SPersVG fallen (§ 80 Absatz 1)

 

Vielen Dank Herrn Michael Leidinger, Mitglied der AG SPersVG und Vorsitzender der DVG saar für sein Engagement bei den Verhandlungen, die Überlassung der Unterlagen und Informationen! Der dbb Saar wird auch sicherlich wieder in Bälde seine Schulungen für Personalräte anbieten. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

 

Insbesondere der neu gefasste § 84 SPersVG gibt lästigen Konflikten darüber, ob eine Angelegenheit denn überhaupt mitbestimmungsfähig ist oder nicht, keinen Raum mehr.

 

Abschließend lässt sich feststellen, dass das neue Gesetz Personalratsarbeit noch interessanter, vielfältiger und verantwortungsvoller macht. Das neue Gesetz ist rechtskonform und modern. Seit vielen Jahren waren die Änderungen überfällig. Was lange währt, macht der November neu und aus meiner Sicht gut!

 

Vielleicht macht das mehr Lust auf die personalrätliche Arbeit!

© Studio Romantic / adobe.com

Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davor rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.

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