LuSh – Ausgabe 05-06/2023 – RECHT ausführlich – mit Arnold Sonntag
RECHT ausführlich mit Arnold Sonntag
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es geht mal wieder um das liebe Geld, aber nicht nur … Es geht auch um das Thema „Anerkennung“ und „Attraktivität des Arbeitsplatzes“, nicht zuletzt um das Thema „Nachwuchsgewinnung“. So geistert das Thema „A 13 als Einstiegsbesoldung in allen Schulformen“ bzw. „Gleichwertigkeit der Lehrämter“ seit vielen Jahren umher und beschäftigt Politik, Gewerkschaften und nicht zuletzt natürlich die betroffenen Kolleginnen und Kollegen.
Für die eine und die andere Sichtweise sprechen gewichtige Argumente, sodass man sich dem Thema von zwei Seiten nähern muss:
1. Die juristische Sichtweise
Die laufbahnrechtliche Zuordnung der Eingangsämter ist im Saarland klar geregelt, wenngleich die Situation aufgrund des Föderalismus in jedem Bundesland verschieden ist.
Vereinfacht gesagt bedeutet das im Saarland: Das Lehramt der Primarstufen 1–4 wird im Saarland grundsätzlich mit A 12 besoldet.
Jetzt fragt man sich, ob das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) ggf. in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht die Gleichstellung mit Lehrern beispielsweise an Gymnasien (Besoldungsgruppe A 13) gebietet. Die Frage war bereits in einigen Fällen Gegenstand von Klagen von Kolleginnen und Kollegen (in jüngerer Vergangenheit VG Düsseldorf (26. Kammer), Urteil vom 13.05.2022 – 26 K 9087/18, und VG Düsseldorf (26. Kammer), Urteil vom 13.05.2022 – 26 K 9086/18, jeweils mit weiteren Nachweisen). Um es gleich zu sagen: Die Rechtsprechung sieht hier keinen Anspruch auf gleiche Besoldung von Kolleginnen und Kollegen dieser beiden Schulformen und sieht die jeweilige Laufbahnregelung im Einklang mit dem Verfassungsrecht. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden, so das VG Düsseldorf in den o. g. Entscheidungen (becklink 2022947, beck-online). Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 NRW weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei (becklink 2022947, beck-online).
Aus meiner Sicht sind diese Entscheidungen in ihrer juristischen Argumentation nicht zu beanstanden. Auch im Saarland hätte, bei vergleichbarer derzeitiger Rechtslage, eine Klage keine Aussicht auf Erfolg und wäre daher auch nicht empfehlenswert. Aus gewerkschaftlicher Sicht wäre sie sogar abzulehnen, da hier der Dienstherr in seiner derzeitigen rechtlichen Gestaltung vom Gericht noch bestätigt würde, was in der Diskussion zumindest nicht hilfreich wäre.
Also verbleibt nur:
2. Die politische Sichtweise
Gewerkschaftspolitisch liegen die Dinge hier klar und eindeutig. Erst am 16. Januar 2023 hat der SLLV die Forderung nach der A 13 für Grundschullehrkräfte bekräftigt.
Wie sieht die Politik die Sache?
Wie man aus dem Bildungsministerium hört, wird eine Angleichung der unterschiedlichen Lehrerbesoldung an Grundschulen und weiterführenden Schulen im Saarland nicht ausgeschlossen. Allerdings will man im „Geleitzug mit Rheinland-Pfalz“ handeln. Als Argument wird hier die Haushaltsnotlagesituation des Saarlandes herangezogen.
Die Idee ist ja grundsätzlich nicht schlecht, will man sich an dem direkten Konkurrenten um den Nachwuchs orientieren, um junge Kolleginnen und Kollegen nicht aus dem Saarland zu treiben oder zumindest „Wegzugsargumente“ zu liefern. Wie Rheinland-Pfalz nun handeln wird, bleibt abzuwarten. Man nimmt hierzu bislang zumindest verhaltene Stimmen wahr.
Allerdings darf man seitens der saarländischen Landesregierung nicht Opfer der eigenen Argumentation werden: Nimmt man das Thema „Geleitzug“ und „Konkurrenzsituation“ ernst, so dürfte es beispielsweise beim Grundgehalt einer Kollegin / eines Kollegen in der A 12, Erfahrungsstufe 10, keine Lücke von fast 150 EUR brutto geben, die zwischen derselben Tätigkeit im Saarland und Rheinland-Pfalz klafft. Das lässt sich nur schwerlich „schönrechnen“.
Letztlich bleibt es dabei, dass wir genau im Auge behalten müssen, was die Landesregierung in dieser Frage unternimmt und was nicht. Das Thema ist natürlich auch eine Frage, die unter dem Gesichtspunkt der Schuldenbremse zu beurteilen ist, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt sicherlich Argumente pro und kontra gibt.
Apropos Schuldenbremse und amtsangemessene Alimentation: Hierzu gibt es ja bekanntlich mehrere Verfahren. Zum Stand der Verfahren und zur Umsetzung der verschiedenen bereits ergangenen Entscheidungen und deren Umsetzung erreichen uns immer wieder Anfragen. Das aktuelle Schreiben des dbb saar vom 14. März 2023 zum Stand der Rechtsverfahren an die Mitgliedsgewerkschaften betreffend die amtsangemessene Alimentation im Saarland finden Sie auf der Homepage des
SLLV unter: https://sllv.de/stand-zum-rechtsverfahren-der-amtsangemessenen-alimentation-im-saarland/ Beigefügtes Aktuell würde ich hier zur Vermeidung von Doppelungen verlinken … Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zum Thema „Amtsangemessene Alimentation“ und zu den Verfahrens- und Umsetzungsständen. Auch bei diesem Thema geht es ums „liebe Geld“; aber auch dort nicht nur 😉 …
Mit den besten Wünschen
Arnold W. Sonntag
Zur Person:
Arnold W. Sonntag, Jahrgang 1973, seit über 13 Jahren Justiziar im Landesvorstand des dbb saar, nebenberuflich lange Jahre Dozent an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, an der Verwaltungsschule des Saarlandes und der dbb akademie. Nebenamtliches Mitglied im saarländischen Landesprüfungsamt für Juristen. Seit 2008 in der Landesverwaltung tätig, davon rund 8 Jahre Rechtsanwalt in einer mittelständischen Kanzlei.