Satzungsänderung Kreisverband Saarlouis
Saarländischer Lehrerinnen und Lehrerverband (SLLV) e.V. im Verband Bildung und Erziehung (VBE)
Mitglied im Deutschen Beamtenbund und Tarifunion Saar (dbb)
Satzung des Kreisverbandes Saarlouis
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband führt den Namen „Saarländischer Lehrerinnen- und Lehrerverband (SLLV) e.V. im Verband Bildung und Erziehung (VBE) – Kreisverband Saarlouis“. (2) Er ist Tochterverband des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerverbandes e.V.. (3) Er ist eine organisatorische Einheit mit eigener Kassenführung. (4) Sitz ist der Wohnort der/des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 Zweck
(1) Der Kreisverband Saarlouis erfüllt die satzungsmäßigen Aufgaben des Landesverbandes (§ 2 der Landessatzung) auf Kreisebene, insbesondere a. das Gedankengut des SLLV zu verbreiten und für die Verwirklichung seiner Ziele einzutreten, b. Mitglieder zu werben und zu betreuen.
§ 3 Organisatorischer Aufbau
(1) Der Kreisverband Saarlouis umfasst die Städte und Gemeinden des Landkreises Saarlouis. (2) Organe des Kreisverbandes sind a. die Generalversammlung b. der Kreisverbandsvorstand
§ 4 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat die Stellung der Mitgliederversammlung nach § 32-41 BGB. (2) Die Generalversammlung ist geregelt durch § 19 Abs. 4 – 6 der Landessatzung. (3) Ihre Beschlussfähigkeit regelt § 7 der Kreissatzung.
§ 5 Kreisverbandsvorstand
(1) Der Kreisverbandsvorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. (2) Er setzt sich zusammen (§ 19 Abs. 3 der Landessatzung) aus: a. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, b. den Stellvertreterinnen/den Stellvertretern, höchstens vier, jedoch mindestens zwei, c. der Schriftführerin/dem Schriftführer, d. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, e. den Beisitzern, deren Zahl von der Generalversammlung festgelegt wird, jedoch nicht mehr als fünf. (3) Er tritt auf Einladung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen. (4) Der Kreisverbandsvorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand bilden.
Diesem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a. die Vorsitzende/der Vorsitzende, b. mindestens zwei seiner Stellvertreterinnen/seiner Stellvertreter, c. die Schriftführerin/der Schriftführer, d. die Schatzmeisterin/der Schatzmeister.
§ 6 Aufgaben des Kreisverbandsvorstandes
(1) Der Kreisverbandsvorstand leitet den Kreisverband und ist für die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben verantwortlich. (2) Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Landessatzung. (3) Er ist insbesondere verpflichtet (§ 19 Abs. 7 der Landessatzung): a. die Ziele des Verbandes zu fördern, b. die Geschäfte des Kreisverbandes zu führen, c. die beruflichen Interessen der Mitglieder zu vertreten, d. die Weiterbildung der Mitglieder zu fördern, e. die Mitglieder über alle beruflichen Fragen zu informieren.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen werden. (2) Die Generalversammlung wird mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge sind bis zehn Tage vorher schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. (3) Der Kreisverbandsvorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher einzuberufen. (4) Im Bedarfsfall können die Organe des Kreisverbandes kurzfristiger einberufen werden.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. (2) Außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter können die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes offen gewählt werden, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. (3) Alle übrigen Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden geheime Wahl beantragt. (4) Bei stimmengleicher Wahl erfolgt Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9
Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur von der Generalversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Saarlouis, den 22.11.2001
Sie wurde zuletzt am 29.10.2019 geändert